AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MASCHINENRING Agrarservice GmbH

Conrad-Röntgen-Straße 35  92637 Weiden i.d.OPf. Ÿ Telefon 09631 600 22 56

- nachfolgend jeweils kurz Auftragnehmer genannt -


1.   Geltungsbereich

Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die unter www.mr-agrarservice.de einsehbar sind. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde oder eine von vollmachtlosen Erfüllungsgehilfen gemachte Zusage von uns schriftlich bestätigt wurde.


2.   Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit einer Auftragsbestätigung in Textform des Auftragnehmers oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch den                Auftragnehmer zustande. Der Auftragnehmer behält sich die Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor.


2.2. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer15 % des Auftragswertes berechnen.


2.3. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt des Vertrags berechtigt, soweit eine Vertragserfüllung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht werden kann.


3.   Leistungsumfang

3.1. Der Auftragnehmer erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen zur Unterstützung von Landwirten insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Beratung und Antragshilfe zur Erfüllung der Vorgaben der Düngeverordnung (DüV), Dienstleistungen im Bereich der Klauenpflege und Spaltenfräse, sowie land- & forstwirtschaftliche Fortbildungen im Bereich Klauenpflege und Waldarbeit.

Art, Ort, Zeit und Umfang der Dienstleistungen sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt.

 

3.2. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag und nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

 

3.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Er ist weiter berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies zumutbar ist.

 

3.4. Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Dienstleistungserbringung die notwendige technische Infrastruktur sowie Strom und Wasser auf eigene Kosten zur Verfügung.

 

3.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen, die Gebühren und Leistungsinhalte vereinbarter Leistungstarife veränderten Gegebenheiten (erhöhte Kosten oder veränderte technische Gegebenheiten etc.) anzupassen. Will der Auftraggeber den Vertrag nicht zu geänderten Bedingungen fortführen, so hat er das Recht ihn mit einer Frist von zwei Wochen zum Änderungszeitpunkt außerordentlich und schriftlich zu kündigen. Weitere Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

4. Besondere Bestimmungen bei der Klauenpflege

4.1. Der Auftragnehmer führt Arbeiten sach- und fachgerecht nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen aus. Die Klauenpflege wird – zur Vermeidung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Tieres und des ungeborenen Kalbes – nur an gesunden und nicht trächtigen Tieren durchgeführt. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Tätigkeiten kranke und trächtige Tiere entsprechend zu kennzeichnen und von der Klauenpflegestation fern zu halten.

 

4.2. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Durchführung der Klauenpflege zu verweigern, zeitlich zu verschieben oder abzubrechen, soweit aufgrund der Umstände (z.B. Hitze, Frost, Erkrankung eines Tieres, Gefährdung des

Klauenpflegers) eine Auftragsausführung ohne Gefährdung des Tierwohls oder des Pflegeerfolges nicht möglich ist.

 

4.3. Die Kosten der Reinigung der verwendeten Arbeitsgeräte durch den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber.

 

4.4. Der Auftraggeber hat für den reibungs- und für den Klauenpfleger gefahrlosen Ablauf des Zu- und Umtriebs der Tiere Sorge zu tragen.

 

4.5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Vermeidung von Verletzungen die behandelten Tiere für die Dauer einer Woche

- im Stall gehalten werden sollten,

- die Triebwege sauber und steinfrei zu halten sind

- die Tiere nicht auf ein anderes Haltungssystem umgestellt werden sollen

- die Tiere nicht über Steigungen oder Stufen laufen sollen.

 

4.6. Der Auftraggeber hat vom Auftragnehmer aufgebrachte Verbände und/oder Holzklötze innerhalb von drei Tagen selbständig zu entfernen.

 

4.7. Im Falle der Behandlung kranker Tiere sind diese für 3 Tage auf Stroh zu halten.

 

4.8. Die Durchführung der Klauenpflege erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewähr für den Erfolg der Maßnahme.

 

4.9. Der Auftragnehmer haftet nicht für Eigenverletzungen der Tiere vor, bei und nach Durchführung der Klauenpflege.

 

4.10. Im Falle des Abbruchs der Auftragsausführung aufgrund von Umständen, die bei Fortsetzung der Leistungserbringung eine Gefahr für die Tiere, das Personal oder den Erfolg der Maßnahme darstellen oder darstellen können und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hat der Auftraggeber den Abbruch der Auftragsausführung zu vertreten, bleibt der Anspruch auf Vergütung des gesamten Auftrags hiervon unberührt.

 

5.   Besondere Bestimmungen bei Spaltenfräse

5.1. Die Entfernung der Tiere, die Vorreinigung der Spaltenböden vor Beginn der Maßnahme sowie das Abschieben des Wassers nach der Rillenspülung ist nicht Gegenstand des Auftrags „Spaltenfräsen“ und gesondert zu vergüten, soweit nicht

durch den Auftraggeber ausgeführt.

 

5.2. Unebenheiten des Untergrunds gewähren keine einheitliche Frästiefe.

 

5.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Geeignetheit des Spaltenbodens zur Durchführung der Maßnahme Spaltenfräsen.

 

6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

 

7. Vergütung

7.1. Die Vergütung der Dienstleistung ist das Entgelt für den Zeitaufwand und den Stückzahlen (Tiere oder Quadratmeter) der vertraglich vereinbarten Leistung. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach angebrochenen Viertelstundentakten. Vom Auftraggeber zu vertretenden Wartezeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten - zusätzlich zum ggf. vereinbarten Festpreis - vergütet. Berechnete Fahrtkosten enthalten die Fahrzeugkosten und hierbei anfallende Arbeitszeit und werden mit einer An/Abfahrts-Pauschale berechnet. Darüberhinausgehende Reisekosten und Spesen, welche der Auftragnehmer seinen im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung des Auftragnehmers zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber weiterberechnet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart ist. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Gesamtpreise und -zeiten unverbindliche Schätzungen des nach fachmännischer Berechnung zu erwartendem Kosten- und Zeitaufwand.

 

7.2. Für Arbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers an Wochenenden oder Feiertagen ausgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 50 % auf den vereinbarten Stundensatz in Rechnung zu stellen.

 

8. Zahlung und Verzug

8.1. Die Preise des Auftragnehmers gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Bechtsrieth. Zahlungen sind auch bei Teilleistungen, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Der Abzug von Skonto ist, sofern keine andere Regelung schriftlich vereinbart wurde, ausgeschlossen. Die Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweiligen gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

8.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Diese Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Monat in dem der Vertrag durch Ausführung der entsprechenden Dienstleistungen seitens des oben genannten Auftragnehmers erfüllt ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf der Auftragnehmer den gesetzlichen Zinssatz verlangen. Bei größeren Auftragswerten behält sich der Auftragnehmer vor, teilweise oder vollständig Vorauskasse zu verlangen. In diesen Fällen erfolgt vorab eine entsprechende Information an den Auftraggeber.

 

8.3. Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und - bei Kaufleuten - unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

8.4. Abbuchungsauftrag: Im Falle irrtümlicher oder unrichtiger Einziehung besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Feststellung bzw. Bekanntgabe des Fehlers unverzüglich die unrichtig oder irrtümlich abgerufenen Beträge auszugleichen.

Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.


9. Qualitative Leistungsstörung

9.1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich – bei Behandlung von Tieren unter Angabe der jeweiligen Ohrmarkennummer - zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnis. Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Mangel hätte erkennen können. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung der Mängelrüge.

 

9.2. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer von den Auftraggebern ausdrücklich zu setzender angemessener Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen.

 

10. Haftung

10.1. Eine Haftung wird nur übernommen, soweit eine solche in diesen Bedingungen geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Pflichtverletzungen, soweit diese nicht auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers zurückzuführen ist, oder eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.

 

10.2. Im kaufmännischen Verkehr wird die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten durch den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen handelt und sich der Auftragnehmer durch Handelsbrauch nicht von der Haftung freizeichnen kann. Die Haftung ist begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

10.3. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

 

10.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den mit der Erbringung der Dienstleistung bezweckten Erfolg.

 

10.5. Die Schadenersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.

 

11. Datenschutz/Geheimhaltung

11.1. Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Dritte nur, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen und Wünsche des Auftraggebers, insbesondere zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -abwicklung erforderlich ist. Der Auftragnehmer erhebt weiterhin personenbezogene Daten, um den Auftraggeber und Interessenten über Produktneuheiten informieren zu können.

 

11.2. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung zur Speicherung personenbezogener Daten für die Zukunft jederzeit widerrufen. Widerrufsempfängerin ist die Maschinenring Agrarservice GmbH, Conrad-Röntgen-Str. 35, 92637 Weiden.

 

11.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten an die, mit der zur Durchführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Dritten weiterzuleiten.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist Weiden. Als Gerichtsstand gilt das für Weiden zuständige Gericht als vereinbart.

 

12.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

12.3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksame

Bestimmungen ersetzen, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewährt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmungen bewusst gewesen wäre.

 

12.4. Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, soweit Verpflichtung hierzu besteht, werden vorgehalten und sind einsehbar über folgende Internetseite:

www.maschinenring-agrarservice.de

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